Was sind Werbungskosten? - rettungsdienststeuererklaerung.de
Alle berufsbedingten Ausgaben zählen zu den Werbungskosten. Du kannst Werbungskosten komplett von der Steuer absetzen ➔ rettungsdienststeuererklaerung.de
Was sind Werbungskosten?
Durch eine berufliche Tätigkeit entstehen nicht nur Einnahmen, sondern oft auch Ausgaben: Werbungskosten. Diese können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, insofern sie eindeutig im Zuge einer beruflichen Tätigkeit entstehen. Der Gesetzgeber definiert sie als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§9 EStG) und meint damit beispielsweise Ausgaben für Arbeitskleidung, Fortbildungen und Fahrtkosten. Meistens müssen diese Kosten zunächst eigenständig getragen werden um den Beruf überhaupt ausüben zu können. Durch die Abgabe der Steuererklärung können sie allerdings im Nachhinein vom Finanzamt zurückgezahlt werden.
Die Summe der Werbungskosten verringert das zu versteuernde Einkommen so stark, dass viele Menschen im Rettungsdienst oder der Feuerwehr mit einer Steuererstattung von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro rechnen dürfen.
Die Werbungskostenpauschale
Wie für alle Arbeitnehmer gilt auch für Rettungsdienst- und Feuerwehrleute die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr. Diese Pauschale wird bei der Abgabe einer Steuererklärung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt und benötigt keine eigenständige Auflistung der Kosten in der Steuererklärung. Es lohnt sich aber dennoch eine Steuererklärung abzugeben: Die beruflichen Ausgaben der Mehrheit der Rettungs- und Feuerwehrleuten übersteigen diese Pauschale deutlich. Eine Steuererklärung ist demnach unabdingbar um Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend zu machen. Da für die meisten Ausgaben keine Belege verlangt werden, sondern Aufwandspauschalen vom Finanzamt angewendet werden, ist der Aufwand überschaubar.
Jeder Euro über dem Pauschalbetrag wirkt sich steuermindernd aus. Der Werbungskostenpauschalbetrag von 1.000 ist schnell überschritten.
Werbungskosten für Rettungskräfte und Feuerwehrleute im Überblick
Fahrten zur Wache
Fahrten von der Wohnung zur Wache lassen sich steuerlich mit einer Pauschale von 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt absetzten.
Umzugskosten
Bei beruflich veranlassten Umzügen sind viele Kosten mit festgelegten Pauschalbeiträgen absetzbar, ganz ohne Belege.
Aufwendige Einsätze
Bei Einsätzen, die acht Stunden übersteigen wird eine Verpflegungspauschale von 12€ geltend gemacht.
Werbungskosten und Pauschalen im Detail
Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, sind von der Steuer absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber entsprechende Kosten nicht oder nicht in voller Höhe erstattet hat. Die geläufigsten Werbungskosten für Rettungs- und Feuerwehrleute nun im Detail:
1. Fahrten
Fahrten zur beruflichen Tätigkeitsstätte lassen sich steuerlich geltend machen. Bei Rettungskräften und Feuerwehrleuten ist die berufliche Tätigkeitsstätte meistens die Stamm Rettungs- oder Feuerwache. Die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer deckt Wege zwischen Wohnung/Unterkunft und erster Tätigkeitsstätte ab. Mit welchem Verkehrsmittel die Strecken zurückgelegt werden spielt hierbei keine Rolle, die Pauschale gilt auch für Mitfahrer von Fahrgemeinschaften. Bezüglich der Entfernung muss nicht unbedingt die kürzeste Strecke verwendet werden. Eine längere Wegstrecke ist absetzbar, insofern sie eine schneller und pünktlichere Anreise zum Arbeitsplatz garantiert. Wissenswert ist noch, das pro Arbeitstag nur eine Fahrt abgesetzt werden kann. Aufwendungen für Fahrten umfassen auch Kosten um von der Wohnung zu Personalversammlungen zu gelangen.
2. Zeitaufwendige Einsätze
Wenn sich Rettungsdienstmitarbeiter und Feuerwehrleute nach Verlassen der Wache mehr als 8 Stunden am Tag im Einsatz befinden, kann eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro geltend gemacht werden.
3. Bereitschaftsdienst und außer Haus Stationierungen
Bei Stationierungen in anderen Wachen können Fahrtkosten sowie Verpflegungspauschalen steuerlich geltend gemacht werden. Bereitschaftsdienste, deren Einsatz 24 Stunden übersteigen und außerhalb der gewöhnlichen Stationierung stattfinden sollten auch explizit angegeben werden.
4. Mobiltelefongebühren
Aufgrund der ständigen Erreichbarkeit können Mitarbeiter der Feuerwehr und des Rettungsdiensts die Hälfte der Grundgebühren und 20% der Gesprächskosten geltend machen. Wurde ein Mobiltelefon in gekauft und beruflich genutzt, können aufgrund der ständigen Erreichbarkeit 20% des Kaufpreises angesetzt werden.
5. Kontoführungsgebühren
Es gibt eine Kontoführungspauschale von 16 Euro im Jahr und eine Pauschale für die Wäsche der Arbeitskleidung von 3€ in der Woche.
6. Fachliteratur
Fachliteratur umfasst Druckerzeugnisse und elektronische Angebote, die im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung angeschafft werden. Die Fachliteratur und der Bezug zur beruflichen Tätigkeit muss beschreiben werden.
7. Gewerkschaftsbeiträge
Beiträge für die Gewerkschaft können in voller Höhe abgesetzt werden.
8. Versicherungsbeiträge
Wurden die Beiträge für Versicherungen teilweise privat bezahlt? Gesundheitsvorsorge und Einkommensabsicherung (z.B. Krankenversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung) sowie Versicherungen für den Beruf (z.B. Arbeitsrechtsschutz, Berufshaftpflicht, Dienst-Haftpflichtversicherung) sind als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Bei der Rechtsschutzversicherung muss der berufliche Anteil der Versicherung nachgewiesen werden. Bei der Unfallversicherung muss ebenfalls eine solche Bescheinigung des beruflichen Anteiles der Beiträge beigelegt werden. Auch ohne Bescheinigung lassen sich normalerweise 50% der Beiträge als Werbungskosten anrechnen. Bei der Haftpflichtversicherung sind Diensthaftpflicht- und Dienstschlüsselversicherung vollkommen absetzbar.
9. Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer ist von der Steuer absetzbar, wenn dieses von der übrigen Wohnung räumlich abgetrennt ist und zu über 90% beruflich genutzt wird. Anteilige Kosten für Miete, Strom und Wasser können ebenso abgesetzt werden wie die Basisausstattung mit Schreibtisch, Bürostuhl, Lampe etc. Die Pauschale für Büromaterialien umfasst 110.
10. Arbeitskleidung/ Ausrüstung
Neue Arbeitskleidung und Ausrüstung können anhand einer entsprechenden Beschreibung des Zwecks und Angabe der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist immer, dass entstandene Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sondern ausschließlich privat getragen wurden.
11. Doppelte Haushaltsführung
Bei einer Versetzung kommt es oft zu einer, meistens zeitbegrenzten, Haltung von zwei Wohnungen. Wenn Rettungskräfte und Feuerwehrleute am neuen Dienstort eine Zweitwohnung beziehen und gleichzeitig noch ihre alte Wohnung behalten, nennt man dies doppelte Haushaltsführung.
Wichtig ist, dass du…
- den Erstwohnsitz als deinen Lebensmittelpunkt (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ansiehst.
- die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen beziehst.
- finanziell an der Wohnung am Erstwohnsitz beteiligt bist.
- von der Zweitwohnung schneller zur Arbeit gelangst als vom Erstwohnsitz.
In diesem Fall können Kosten der Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden. Miet- und Nebenkosten, Zweitwohnsitzsteuer, Rundfunkbeitrag, notwendige Einrichtungsgegenstände für die Basisausstattung (Herd, Lampen, Tisch usw.) sowie Fahrten an den Erstwohnsitz sind beispielsweise alle absetzbar.
12. Umzugskosten
Wenn du beruflich bedingt umziehst, kannst du anfallende Kosten von der Steuer absetzten.
Bei einem Umzug können zum Beispiel der Transport des Umzugsguts, Reise- und Übernachtungskosten (für Wohnungsbesichtigungen etc.), Maklergebühren und ggf. doppelte Mietzahlungen abgesetzt werden. Um diese Ausgaben voll abzuziehen, ist es notwendig entsprechende Nachweise vorzulegen. Wem das zu aufwendig ist, kann ohne Nachweise auch eine Umzugskostenpauschale beanspruchen. Diese wird jährlich angepasst, in 2016 betrug sie 730 Euro.
Es stellt sich die Frage, wann ein Umzug „beruflich bedingt“ ist. Der offensichtlichste Fall hierfür ist der Wechsel des Arbeitsplatzes, der einen Umzug zwingend erforderlich macht. Ein Umzug kann allerdings auch ohne einen neuen Arbeitsplatz beruflich bedingt sein, zum Beispiel, wenn der Umzug mit einer deutlichen Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz verbunden ist. Konkret muss pro Tag eine Stunde für Hin-und Rückfahrt eingespart